meh als gmües

Die Gemüsegenossenschaft in Zürich Nord

Statuten

Statuten der Genossenschaft “meh als gmües”

I Firma, Gesellschaftsform und Sitz 

Art. 1 Firma, Sitz, Gesellschaftsform

Unter der Firma „Genossenschaft meh als gmües“ besteht mit Sitz in Zürich eine Genossenschaft gemäss den vorliegenden Statuten und den Vorschriften des Art. 828 f. OR

II Zweck und Aufgaben 

Art. 2 Zweck

Die Genossenschaft bezweckt in gemeinsamer Selbsthilfe die Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebs und ist insbesondere bestrebt:

  1. die Verknüpfung von Produktion und Konsum zu erreichen
  2. die Wohnbaugenossenschaft „mehr als wohnen“ mit Nahrungsmitteln zu versorgen
  3. den Anbau der eigenen Produkte nach den Erkenntnissen und Richtlinien von BioSuisse zu gestalten 

Art. 3 Leitsätze

Alle Aktivitäten im Namen der Genossenschaft „meh als gmües“ orientieren sich an und bauen auf folgenden Leitsätzen: 

Die Tätigkeit der Genossenschaft ist nicht profitorientiert. Zeit ist nicht Geld. Vielmehr soll die Zeit, die für die Genossenschaft aufgewendet wird, ein kostbarer Ausgleich oder Ergänzung zur bezahlten Arbeitszeit sein. Das gemeinsame Erlebnis und das Lernen stehen im Zentrum. 

Wir produzieren saisonales Bio-Gemüse mit geringstmöglichem Energieaufwand. Bei Ernte und Rüsten ist nicht ausschlaggebend, was verkäuflich wäre, sondern was für uns geniessbar ist. Damit möchten wir der Verschwendung von Lebensmitteln entgegentreten. 

Wir möchten dazu beitragen, dass Lebensmittel eine höhere Wertschätzung geniessen. Durch das Näherbringen und Ineinander-übergehen von KonsumentIn und ProduzentIn wird der Bezug zu Lebensmitteln vertieft und das Wissen darüber erweitert. 

Wir suchen den Kontakt zur lokalen Bio-Landwirtschaft in der Zusammenarbeit mit Bauern und Bäuerinnen wie auch beim Bezug von ergänzenden Produkten. 

Wir verstehen unser Projekt als Gegenpol zur globalen, industrialisierten Landwirtschaft. 

Wir möchten mit Pflanzen, Tieren und Boden einen schonenden Umgang pflegen. Wir schätzen die Natur als unsere wichtigste Partnerin beim Gemüseanbau und möchten mit ihr in einem gesunden Gleichgewicht leben, so dass auch nachfolgende Generationen auf unserem Land ihr eigenes lokales Gemüse anbauen können. 

III Mitgliedschaft

Art. 4 Mitgliedschaft

In eine Genossenschaft können jederzeit natürliche und juristische Personen als Mitglied aufgenommen werden, die:

  1. die Statuten der Genossenschaft
  2. die Leitsätze
  3. die Betriebsreglemente anerkennen und sich damit identifizieren können.
  4. Die GenossenschafterInnen haben mindestens einen Anteilsschein in der Höhe von CHF 250.- pro Ernteanteil zu übernehmen. 

Weiterhin wird vom Genossenschaftsmitglied erwartet:

  1. das Bewusstsein, dass es tragende Säule der Genossenschaft und des Betriebs ist und im Rahmen seiner Motivation, seiner Prioritäten und Möglichkeiten zum Gelingen des Betriebs beiträgt.
  2. im Rahmen seiner Möglichkeiten die Mitarbeit auf dem Feld, beim Transport, in der Administration, in den Projektgruppen oder bei sonstigen Aktivitäten. Die Mitarbeit beträgt mindestens 5 Halbtage pro Ernteanteil und Jahr. 

Art. 5 Weitere Voraussetzungen für Erwerb

An den Eintritt in die Genossenschaft dürfen statutarisch weitere Voraussetzungen geknüpft werden, sofern sie den Eintritt nicht übermässig erschweren. 

Art. 6 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Genossenschaft in guten Treuen zu wahren. Sie stehen in gleichen Rechten und Pflichten, sofern sich keine Ausnahme aus Gesetz ergibt. 

Art. 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme erfolgt von der Betriebsgruppe auf Grund Zeichnung von mindestem einem Anteilsschein, womit die Statuten und das Betriebsreglement anerkannt werden. Die Aufnahme kann gem. Art. 5 der Statuten an weitere Bedingungen geknüpft werden und ohne Grundangabe abgelehnt werden. 

Art. 8 Austritt

Der Austritt ist unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Geschäftsjahres bei der Betriebsgruppe schriftlich zu erklären. Spätester Kündigungstermin für die Folgesaison ist also der 31. Januar des jeweils laufenden Jahres. 

Art. 9 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode der natürlichen Person bzw. durch Auflösung der juristischen Person. 

Art. 10 Ausschluss

Mitglieder, die die Voraussetzungen nach Art. 4 nicht mehr erfüllen oder sonst in schwerwiegender Weise den Interessen der Genossenschaft zuwiderhandeln, können durch die Betriebsgruppe ausgeschlossen werden. Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht innert eines Monats an die nächste ordentliche Genossenschaftsversammlung offen. Der Rekurs ist der Betriebsgruppe schriftlich einzureichen und hat keine aufschiebende Wirkung. 

Art. 11 Rückzahlung von Anteilscheinen

Bei Austritt, Erlöschen der Mitgliedschaft und dem Ausschluss hat jedes Mitglied Anspruch auf zinslose Rückzahlung der Anteilscheine zum Nominalwert, aber kein sonstiges Anrecht am übrigen Genossenschaftsvermögen. 

IV Organisation 

Art. 12 Organe

Organe der Genossenschaft sind:

  1. Generalversammlung
  2. Betriebsgruppe

A. Die Generalversammlung der GenossenschafterInnen

Art. 13 Generalversammlung

Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung der GenossenschafterInnen. Ihr stehen gemäss Gesetz folgende unübertragbare Befugnisse zu:

  1. Festsetzung und Änderung der Statuten mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit
  2. Wahl der Betriebsgruppe (Ausnahme: Gemüse-Fachkräfte und Präsident) und der Kontrollstelle
  3. Genehmigung der Rechnung, des Jahresberichts sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Rechnungsergebnisses
  4. Entlastung der Betriebsgruppe
  5. die Beschlussfassung über die Gegenstände, die ihr durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind. 

Art. 14 Einberufung

Die ordentliche Generalversammlung wird von der Betriebsgruppe einberufen. Sie wird alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres durchgeführt. Eine ausserordentliche Generalversammlung muss dann einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der GenossenschafterInnen es verlangt. 

Art. 15 Form

Mindestens zehn Tage vor der Generalversammlung erhalten alle GenossenschafterInnen von der Betriebsgruppe eine schriftliche oder elektronische Einladung mit der Traktandenliste. Bei einer geplanten Statutenänderung wird auch der Text der vorgesehenen Änderung mitgeteilt. Anträge zuhanden der Generalversammlung müssen mindestens 1 Monat im Voraus schriftlich oder elektronisch der Betriebsgruppe vorliegen. Alle GenossenschafterInnen sind berechtigt, bei der Betriebsgruppe eine Kopie der Jahresrechnung und der Bilanz mit dem Revisionsbericht zu verlangen oder am Sitz der Genossenschaft sämtliche Belege einzusehen. 

Art. 16 Verhandlungsgegenstände

Über Gegenstände, die nicht in der Weise nach Art. 15 angekündigt worden sind, können keine Beschlüsse gefasst werden, es sei denn, es handelt sich um einen Antrag um Einberufung einer weiteren Generalversammlung. 

Art. 17 Stimmrecht

Jede/-r GenossenschafterIn hat bei der Generalversammlung nur eine Stimme. 

Art. 18 Vertretung

Ein/e GenossenschafterIn kann sich bei einer Generalversammlung nicht vertreten lassen. 

Art. 19 Beschlussfassung

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Zwei-Drittel-Mehr der abgegebenen Stimmen. Der Artikel 889 OR bleibt vorbehalten. 

Art. 20 Ausschliessung vom Stimmrecht

Bei Beschlüssen über die Entlastung der Betriebsgruppe haben Personen, die faktisch, rechtlich oder sonst in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht. 

Art. 21 Leitung der Generalversammlung

Die Betriebsgruppe leitet und protokolliert die Generalversammlung. 

B. Betriebsgruppe 

Art. 22 Mitgliedschaft

Die Betriebsgruppe ist das ausführende Organ der Genossenschaft und besteht aus mindestens 3 Personen, zusammengesetzt aus den Gemüse-Fachkräften sowie weiteren GenossenschafterInnen. Ist an der Genossenschaft eine juristische Person beteiligt, so ist sie als solche nicht als Mitglied der Betriebsgruppe wählbar, an ihrer Stelle können ihre Vertreter gewählt werden. 

Art. 23 Konstituierung

Die Betriebsgruppe konstituiert sich selbst und wählt ihren Präsidenten/ihre Präsidentin gemäss dem Betriebsreglement selbst. 

Art. 24 Einberufung

Die Betriebsgruppe trifft sich so oft es die Geschäfte erfordern. Ein Mitglied kann jederzeit die Einberufung einer Sitzung verlangen. 

Art. 25 Beschlüsse

Die Betriebsgruppe ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel und mindestens 3 ihrer Mitglieder anwesend sind. Ihre Beschlüsse werden durch Konsensentscheid gefasst, die Sitzungen werden protokolliert und gegebenenfalls von den Anwesenden unterzeichnet. 

Art. 26 Pflichten, Befugnisse

Die Betriebsgruppe hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:

  1. Die Einberufung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse
  2. Vertretung der Genossenschaft nach Aussen, Kommunikation nach Innen und Aussen sowie Aufnahme neuer Genossenschaftsmitglieder
  3. Einstellung und Kündigung von Arbeitskräften, inkl. der Gemüse-Fachkräfte. Bei einem allfälligen Entscheid über die Kündigung der Gemüse-Fachkräfte muss diese in den Ausstand treten.
  4. Koordinierung der eigenen Tätigkeiten
  5. Führung der Kasse und der Buchhaltung
  6. Planung der Genossenschaftsfinanzen sowie Erstellen der Jahresrechnung und des Budgets.
  7. Sicherstellung des kontinuierlichen Gemüseanbaus durch die GenossenschafterInnen und die Gemüse-Fachkräfte
  8. bei Bedarf Sicherstellung einer Stellvertretung der Gemüse-Fachkräfte
  9. Koordination und Organisation der mitarbeitenden GenossenschafterInnen und enger Kontakt zu den Gemüse-Fachkräften
  10. Sicherstellung einer Bereitstellung der Ernte an die GenossenschafterInnen durch die GenossenschafterInnen
  11. Anlaufstelle bei internen Konflikten
  12. Erstellen einer Zwischenbilanz bei einer begründeten Besorgnis einer Überschuldung
  13. Einberufen einer Generalversammlung, wenn die letzte Jahresbilanz ergibt, dass die Hälfte des Genossenschaftskapitals nicht mehr gedeckt ist
  14. Alle weiteren Aufgaben, welche für den funktionierenden Betrieb der Genossenschaft anfallen. 

Mit Ausnahme der Gemüse-Fachkräfte wird die Arbeit der Betriebsgruppe nicht monetär abgegolten. 

C. Gemüse-Fachkräfte 

Art. 27

Die Gemüse-Fachkräfte sind erfahrene GemüsegärtnerInnen und werden von der Genossenschaft angestellt. Zu ihrem Verantwortungsbereich gehören folgende Aufgaben:

  • Mitarbeit in der Betriebsgruppe gemäss Art. 26.
  • Fachliche Begleitung bei der Erarbeitung des Anbauplans
  • Kontinuierliche Bebauung und Pflege des Gemüseackers gemäss Anbauplan
  • Führung des Anbau-Betriebs und Planung der Mitarbeit durch die GenossenschafterInnen
  • Ausgabenentscheide treffen, im Rahmen des normalen Betriebsbedarfes und innerhalb des von der GV genehmigten Budgets
  • Pflege und Instandhaltung der Werkzeuge und Gerätschaften 

D. Projektgruppen 

Art. 28

Projektgruppen widmen sich einem spezifischen Thema wie zum Beispiel Anbau einer neuen Gemüsesorte, Anschaffung einer neuen Maschine, Mitgliederwerbung, Organisation Genossenschaftsfest etc.

Neue Projekte werden von der GV genehmigt.

E. Revisionsstelle 

Art. 29

Im Rahmen des Gesetzes verzichtet die Genossenschaft auf die eingeschränkte Revision. Die Kontrollstelle wird von der Generalversammlung gewählt. Sie überprüft die Jahresrechnung sowie die Arbeit der Betriebsgruppe und erstattet der Generalversammlung Bericht darüber. Die Kontrollstelle darf nicht der Betriebsgruppe angehören. 

V Firmazeichnung 

Art. 30 Zeichnungsberechtigungen

Zur verbindlichen Zeichnung im Namen der Genossenschaft sind grundsätzlich die Unterschriften von zwei zeichnungsberechtigten Personen erforderlich. Zeichnungsberechtigt sind die Mitglieder der Betriebsgruppe sowie die von der Betriebsgruppe bezeichneten Vollzeichnungsberechtigten. 

VI Finanzen, Rechnungslegung 

Art. 31 Finanzielle Mittel

Die finanziellen Mittel der Genossenschaft bestehen aus: – dem Anteilscheinkapital, eingeteilt in Anteilscheine von je CHF 250.-, auf den jeweiligen Namen lautend – Betriebsbeiträgen der GenossenschafterInnen – Darlehen und Schenkungen 

Art. 32 Haftung

Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet das Genossenschaftsvermögen. Jede persönliche Haftung der GenossenschafterInnen ist ausgeschlossen. 

Art. 33 Verwendung des Reinertrages

Über die Verwendung des Reinertrages entscheidet die Generalversammlung auf Antrag der Betriebsgruppe. 

Art. 34 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März des darauffolgenden Jahres. 

Art. 35 Jahresrechnung

Die Jahresrechnung wird alljährlich auf den 31. März erstellt. Die Bilanzierung erfolgt nach gesetzlichen Bestimmungen. 

VII Bekanntmachungen 

Art. 36 Publikationsorgane

Publikationsorgane der Genossenschaft sind das Amtsblatt des Kantons Zürich sowie das schweizerische Handelsamtsblatt oder in weiteren von der Betriebsgruppe zu bezeichnenden Publikationsorganen. 

VIII Rechtsstreitigkeiten 

Art. 37 Rechtsstreitigkeiten

Rechtsstreitigkeiten über Angelegenheiten zwischen

  • der Genossenschaft und seinen Mitgliedern
  • der Genossenschaft und seinen Organen

entscheidet einschliesslich aller Vor- und Zwischenfragen endgültig und unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht mit Sitz in Zürich. 

Jede der streitenden Parteien bezeichnet einen Schiedsrichter. Die so gewählten Schiedsrichter wählen innert 30 Tagen einen weiteren Schiedsrichter als Obmann. Diesem steht bei Stimmengleichheit im Schiedsgericht der Stichentscheid zu. 

Jede Partei kann das Verfahren auslösen, indem sie mit eingeschriebenem Brief die anderen Parteien auffordert, innert 14 Tagen ihren Schiedsrichter zu bestimmen. Weigert sich eine Partei einen Schiedsrichter zu bestimmen, oder können sich die Schiedsrichter über den Obmann nicht einigen, so wird der Präsident des Handelsgerichtes des Kantons Zürich ersucht, denselben zu ernennen. 

Verhandlungen vor dem Schiedsgericht sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes haben über alle im Rechtsstreit zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhältnisse und Tatsachen Verschwiegenheit zu wahren. 

IX Auflösung 

Art. 38 Rechtsstreitigkeiten

Die Genossenschaft ist aufzulösen, wenn dies von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Die Liquidation der Genossenschaft wird durch die Betriebsgruppe besorgt, sofern die Generalversammlung nicht Drittpersonen damit beauftragt. Das Vermögen der Genossenschaft wird nach Tilgung ihrer Schulden in erster Linie zur Rückzahlung der Anteilscheine zum Nominalwert verwendet. Die konkrete Verwendung eines allfällig verbleibenden Überschusses wird an der Generalversammlung bestimmt. 

X Schlussbestimmungen 

Art. 39 Inkrafttreten

Diese aktualisierten Statuten wurden an der Genossenschaftsversammlung vom 19.06.2018 verabschiedet und treten ab sofort in Kraft.